Anbei finden Sie einen Artikel über giftige Klauseln, die die Zeitschrift Segler-Zeitung veröffentlich hat.
Hier erklären wir Ihnen den Unterschied.
Unterschied von Skipper-Haftpflicht- und Kautionsversicherung
In der aktuellen Saison müssen wir einen bedenklichen Trend feststellen – und zwar zu Lasten der Charterkunden! Ungewöhnlich häufig berichten uns dieses Jahr unsere Skipper über Konflikte und Ärger mit Charterunternehmen. Ungewöhnlich auch, dass durchaus namhafte und auch deutsche Vercharterer genannt werden.
Manche Flotten- und Werftbetreiber müssen anscheinend auf Kosten der Charterkunden weitere Einnahmen generieren. Harter Preiskampf und steigender Kostendruck mögen dafür die Ursache sein. Auch wenn das nur Einzelfälle sind: schlimm für die betroffene Crew, wenn die bleibendste Urlaubserinnerung eine dicke Rechnung ist.
Da wir in den meisten Fällen auf Grund von Schadensereignissen eingebunden sind, sehen wir ganz klar die Ursache des Ärgers: es sind die AGB der Charterverträge.
Wir erhalten Berichte von Skippern, die sich ausgenutzt fühlen, da sie die festgestellten Schäden nicht zu vertreten haben, sie aber trotzdem bezahlen sollen. Das reicht von Fehlfunktionen von Autopiloten, ausgerissenen Ankerwinschen und nicht startenden Motoren bis zu undichten Fenstern. Auch bekommen wir Berichte in denen manche Rechnungsposition vom Kunden angezweifelt wird: für den offensichtlich gebrauchten Ersatz-Propeller wurde ein Neuer in Rechnung gestellt. Eine Schramme am Ruder belastet die Bordkasse bei einem Vercharterer mit 250€, bei einem anderen wird ein vergleichbarer Schaden für über 1.500€ repariert.
Für welche Schäden am Schiff haften Sie als Skipper nun wirklich – und in welcher Höhe?
Eine einfache Frage auf die es unzählige Antworten gibt. Denn fast jeder Flottenbetreiber hat seine eigenen AGB. Einheitlich ist da nur eins: die meisten AGB bekommt der Skipper erst nach der Buchung oder gar erst beim Einchecken zu sehen – und dann oft nur in Englisch oder Landessprache. Vor Ort hat der Charterkunde praktisch keine Chance über die einzelnen Klauseln zu diskutieren. Er wird sie akzeptieren und hoffen, dass alles gut geht, denn seiner Crew zu sagen „diese Haftung kann ich nicht tragen“ ist in der Praxis dem Skipper unmöglich. Das wissen allerdings auch die Vercharterer…
Da ist es ein schwacher Trost, dass viele dieser „giftigen Klauseln“ vor Gericht kaum Bestand haben dürften. Es wird wohl noch nie eine Chartercrew gegeben haben, die auf den langersehnten Urlaub verzichtet hat und stattdessen vor ein ausländisches Gericht zog.
Hier einige aktuelle Beispiele, die für Skipper und Crew „giftig“ sind und deren finanzielle Folgen verheerend sein können:
Diese Beispiele ließen sich seitenweise fortführen. Hätten Sie die Brisanz in den AGB der Vercharterer erkannt?
Auch wenn die weitaus überwiegende Zahl der Vercharterer seriös und kundenorientiert arbeitet, wird die Haftungsproblematik von vielen Skippern unterschätzt. Sie erkennen die Tragweite dessen, was sie freiwillig unterschreiben nicht und sind sich dessen, was sich im Ernstfall hinter den unscheinbaren Klauseln verbirgt, nicht bewusst. So wissen die wenigsten Skipper, was genau im Chartervertrag geregelt ist, und wie weit ihre Haftung geht.
Was können Sie als Charterkunde tun, damit der nächste Urlaub nicht im finanziellen Fiasko endet?
Gegen die Risiken des Yachtsports schützt nicht nur die richtige Versicherung, sondern vor allem auch ein fairer Chartervertrag, der keine Seite einseitig benachteiligt oder bevorzugt. Dass die meisten AGB der Charterfirmen die Haftung sehr einseitig zu Lasten des Skippers - mitunter sogar auch der Crew, die neben dem Skipper als Mieter mit einbezogen wird - festschreiben, ist ein sehr ernst zu nehmendes Problem. Denn wir wissen, dass kaum ein Skipper die AGB liest und in Gänze verstehen kann und damit unbewusst „freiwillig“ gravierenden Haftungsübernahmen zustimmt.
Gerade in jüngster Zeit sind einige dieser Fälle in einschlägigen Foren und auf Facebook diskutiert worden. Auch die Fachpresse wird in den nächsten Wochen dieses Thema aufgreifen, dazu wurde die Expertise von YACHT-POOL als internationalem Vorreiter auf dem Gebiet der fairen und juristisch einwandfreien Charter-Bedingungen eingeholt. YACHT-POOL kämpft seit Jahren erfolgreich für den Charter-Fairtrag, der in allen Vertragssprachen identische, faire Bedingungen enthält, die kostenlos von jedem Flottenbetreiber genutzt werden können und öffentlich zum Download auf der Homepage von YACHT-POOL bereitstehen. Zahlreiche Charterfirmen sind dieser Initiative schon beigetreten.
Schützen auch Sie sich vor bösen Überraschungen mit ungewissem Ausgang: Fragen Sie Ihre Agentur oder Ihren Vercharterer nach den internationalen YACHT-POOL-Bedingungen des Charter-Fairtrages. Und gönnen Sie sich und Ihrer Crew einen entspannten Törn!
Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen unter unserer bekannten Rufnummer.
WhatsApp ist ein schneller und direkter Kommunikationskanal und das Handy ist in der Regel immer mit an Bord.
· Haben Sie eine dringende Frage zu Ihrem Versicherungsschutz?
· Wollen Sie unkompliziert ein Foto zu einem Schaden übermitteln?
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Unter +4915771786300 sind wir nun auch über Whatsapp erreichbar. Innerhalb unserer Bürozeiten werden Sie in kürzester Zeit eine Antwort erhalten.
Die Skipper-Community hat nun einen Informationskanal mehr:
YACHT-POOL ist seit 1. August nun auch in Facebook mit einem innovativen und informativen Auftritt vertreten. Besuchen Sie uns hier und schenken Sie YACHT-POOL ein Like.
Ganz in der Tradition von YACHT-POOL, dem „Pool der Skipper“ wollen wir auch auf Facebook untypisch sein: YACHT-POOL hat immer von seinen Kunden gelernt um Innovator zu bleiben. Aus der direkten Kommunikation zwischen unserer seemännisch erfahrenen YACHT-POOL-Crew mit Skippern und Yachteignern entsteht Inspiration und gegenseitiger Nutzen.
Diesen Dialog wollen wir auf Facebook ausbauen. Welche Themen brennen Ihnen unter den Nägeln? Was erwarten Sie sich von YACHT-POOL auf Facebook?
Wir freuen uns auf Ihre Anregungen, Beiträge und Kommentare!
Schreiben Sie uns: facebook(at)yacht-pool.de
YACHT-POOL Fotowettbewerb 2017
Ab sofort bitten wir alle Skipper und Crewmitglieder die schönsten Eindrücke ihrer Törns auf unserer Facebook-Seite zu präsentieren. Wir fassen die Bilder im Album „Fotowettbewerb 2017“ zusammen und prämieren den Beitrag mit den meisten „Likes“ mit einem 12-monatigen „Rundum-Sorglos-Paket“ an Skipper-Versicherungen im Wert von über 450,- Euro.
Senden Sie uns Ihre Fotos per E-Mail (facebook(at)yacht-pool.de), wir stellen diese für Sie ein!
Der Sieger erhält einen hochwertigen Gewinn im Wert von über 450,- Euro, bestehend aus:
Bitte beachten Sie die Teilnahmebedingungen, sie gelten mit der Teilnahme am Wettbewerb als anerkannt.
In einem unserer letzten Newsletters (siehe: "Teures Lehrgeld") haben wir den Fall eines von seiner Versicherung schwer enttäuschten Kunden beschrieben.
Was war passiert?
Dem Skipper war über seine Agentur eine Anzahlungsabsicherung in Zwangskombination mit einer Rücktrittsversicherung - die er eigentlich nicht wollte - angeboten worden. Als jedoch die Zahlungsunfähigkeit der Charterfirma eintrat, wollte er die ihm aufs Auge gedrückte Insolvenzversicherung in Anspruch nehmen.
Die Versicherung lehnte ab weil mangels Aussicht auf Erfolg kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde – obwohl die Charterfirma zweifellos pleite war.
Deshalb steht in den Bedingungen der Insolvenzversicherung von YACHT-POOL seit Jahren:
"versichert ist die Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit der Charter-Agentur und/oder des Vercharterers".
Unser Newsletter zu diesem Thema hat offensichtlich Wirkung gezeigt und - wie in anderen Fällen auch - zur Nachbesserung der Versicherungsbedingungen unserer Mitbewerber geführt.
Darüber freuen wir uns: Es bestätigt nicht nur die Vorbild-Rolle von YACHT-POOL bei der Entwicklung kundenfreundlicher Bedingungen, es bewahrt mehr Kunden davor, immer erst durch negative Erfahrungen klug werden zu müssen.
YACHT-POOL empfiehlt dennoch:
Versichern Sie sich lieber beim Original. YACHT-POOL ist Erfinder der Skipperhaftpflicht-Versicherung und aller anderer durchdachter, kundenorientierter Charterversicherungen. Nicht alle Wettbewerber schreiben wirklich gut ab. Beim Kopieren werden manche "Kleinigkeiten" mangels wirklichem Verständnis der komplexen Risikolage leider immer wieder übersehen. Die Zeche zahlt allerdings letztlich immer wieder der Versicherte, der als Laie die Details der Haftungsfragen in ihrer Komplexität gar nicht erkennen kann.
Warum die normale (private) Skipper-Haftpflichtversicherung nicht immer zahlt.
boote Thema Sicherungsschein 07/2016
CHARTER HORIZONTE Faircharter 20170113
CHARTER HORIZONTE Sicherungsschein 13022008
YACHT Sicherungsschhein 25-262016
Artikel Ocean7 "Teures Essen: € 285.000,-" - zum Thema Skipper-Haftpflichtversicherung
Aritkel Ocean7 "Wiener Polizeipräsident" - zum Thema Skipper-Haftpflichtversicherung
Eine Frage, die dabei immer wieder gestellt wird, ist die Frage, wie ist „grobe Fahrlässigkeit“ eigentlich juristisch exakt definiert.
Eine exakte Definition gibt es nicht, denn „grobe Fahrlässigkeit“ ist keine objektive Rechtsnorm, sondern viel mehr die subjektive Beurteilung einer Handlung oder Unterlassung. Dazu gibt es juristische Kommentare, die im Kern zu folgender Umschreibung eines bestimmten Verhaltens kommen, das nach Würdigung aller objektiven und subjektiven Punkte eine Handlung als „grob fahrlässig“ beurteilt werden kann.
Demnach handelt „grob fahrlässig“,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit handelt es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl.Bruck/Möller - Baumann, WG-Kommentar, 9. A., 2009, § 81 Rnr. 67).
Insoweit ist Voraussetzung der Annahme grober Fahrlässigkeit, dass ein Verhalten des Versicherungsnehmers gegeben ist, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadens (und zwar gerade die des eingetretenen Schadens) offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes als
das tatsächlich geübte Verhalten in Betracht zu ziehen. Das Verhalten des Versicherungsnehmers ist dabei in seiner Gesamtheit zu betrachten, so dass das Zusammentreffen von - für sich genommen - tolerierbaren Umständen den qualifizierten Vorwurf begründen kann: Einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit dennoch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, WG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rn. 121 und § 81 Rn. 15, 17 m.w.N.).
Der Begriffsbestimmung der groben Fahrlässigkeit liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der VN keine unverdiente Vergünstigung erhalten soll, wenn er sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält (vgl. Bruck/Möller - Baumann, § 81 Rnr. 69).
Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist dann grob fahrlässig, wenn die Kenntnis der Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei kommt für die Sorgfaltspflichten auf See neben den Verhaltenspflichten aufgrund der Verkehrsvorschriften auch den seemännischen Sorgfaltspflichten besondere Bedeutung zu. Insoweit kommt es auf die Sicherheitsregeln und -standards im Bereich des Segelsports beim Befahren von See- und Küstenbereichen an.
Bezogen auf die Handlungen von Yachteignern, die grob fahrlässig einen Schaden verursachen, gibt dies dem Kaskoversicherer der Yacht die Möglichkeit, die Regulierung, d.h. die Bezahlung des Schadens zu verweigern. Denn so steht es expressis verbis in den uns bekannten Kaskobedingungen, und zwar ohne Wenn und Aber, sofern letztlich im Streitfall auch das Gericht dies so sieht. Wobei sich dabei die Gerichte ausnahmslos auf Sachgutachten stützen, die den Schadenhergang beschreiben und dabei beurteilen, ob die einzelnen Handlungen oder Unterlassungen dem entsprechen, was letztlich guter Seemannsbrauch ist und was man von einem ausgebildeten Skipper normalerweise erwarten darf. Dabei wird ihm auch ein gewisses Maß an Sorgfaltspflicht auferlegt. Einerlei, ob es sich dabei um seine eigene Yacht handelt oder etwa einer gecharterten.
Bis zur Schuldrechtsreform, die in Deutschland 2002 erfolgte, galt dabei in Deutschland „das Alles-oder-Nichts-Prinzip“. D.h., wenn das Gericht zu der Auffassung kam, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, war der Versicherer voll leistungspflichtig“.
Kam das Gericht aber zur Auffassung, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, gab es für den Eigner Nichts! Alle Forderungen gegen den Versicherer wurden in diesem Fall abgelehnt.
Seit der Schuldrechtsreform 2002 ist dies anders.
Der Gesetzgeber in Deutschland wollte offensichtlich mehr als bisher den Versicherungsnehmer (Verbraucher) schützen und eröffnete damit den Gerichten die Möglichkeit, differenzierter zu entscheiden und statt dem Prinzip des „Alles oder Nichts“ eine „grob fahrlässige Teilschuld“ zuzulassen und die Handlung oder Unterlassungen des Geschädigten als „1/4 grob“ „1/3 grob“ „1/2 grob“ und theoretisch auch jede graduelle Abstufung dazwischen zu beurteilen. Natürlich aber auch als „ganz grob“.
Das österreichische Versicherungsrecht folgte allerdings dieser Veränderung der Rechtslage nicht. Hier gilt nach wie vor das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip.
Der Gesetzgeber hat es dabei sicher mit dem Versicherungsnehmer als Verbraucher gut gemeint.
Wir sehen in der Praxis aber – wie von uns bei Etablierung dieses Gesetzes bereits veröffentlicht – eine Entwicklung, die in der Summe der Fälle ganz und gar nicht zu Gunsten des Versicherungsnehmers geht.
Denn, war früher das Risiko für den Versicherer hoch, seine Reputation einzubüßen, weil man mit dem Kunden Ablehnungsprozesse führte, die man letztlich verliert, so hat sich das Verhalten der Versicherer im Sinne von „ein bisschen was geht immer“ signifikant verändert.
Denn, wenn es zu einem Schaden kommt, wo das Thema „grobe Fahrlässigkeit“ im Raum steht, ist die Chance für den Versicherer eine „grobfahrlässige Teilschuld“ zu erwirken bei weitem höher als dies früher der Fall war, wo der Versicherer riskieren musste, ganz hinten runter zu fallen, wenn er nicht 100% im Recht war. Wie weit also die deutsche Schuldrechtsreform in diesem Punkt für die Yachteigner ein Vorteil ist, ist zumindest höchst fraglich.
Ein sicherer Nachteil ist sie auf alle Fälle für das große Heer der Charterskipper.
Denn zwischen dem Versicherer einer Yacht und dem Yachteigner besteht in vielen Fällen eine persönliche Verbindung. Manchmal über Jahre.
Dagegen ist das Verhältnis des Versicherers einer Charteryacht und dem Charterskipper ein völlig anonymes.
Es ist eine bekannte Tatsache, dass der Versicherer der Yacht ein Rückgriffsrecht (Regress) auf den Charterskipper hat, wenn als Schadenursache an der gecharterten Yacht grobe Fahrlässigkeit angenommen wird.
Mussten früher vom Yachtversicherer die Prozesskosten und das damit verbundene Risiko und seine Reputation ernsthaft abgewogen werden, so wird jetzt dem Charterskipper viel lockerer der Prozess eröffnet.
Denn die Wahrscheinlichkeit, dass „ein gewisses Teilverschulden“ als grobe Fahrlässigkeit darzustellen und durchzusetzen ist, ist im Vergleich zu früher enorm gestiegen, denn für ein Gericht, das sich nur auf Gutachten verlassen kann, ist eine graduelle Abwägung enorm schwierig, sofern der Richter selbst nicht zufällig erfahrener Segler ist.
Ein wichtiger Punkt in unseren Skipper-Haftpflichtbedingungen ist deshalb auch die Kostenübernahme und professionelle, fachgerechte Unterstützung durch unsere Anwälte zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Der „kleine“ Unterschied mit großer Wirkung
Was unterscheidet den Yacht-Pool Sicherungsschein von anderen „Sicherungsscheinen“?
Yacht-Pool war die erste Firma, die vor 20 Jahren einen Sicherungsschein zur Absicherung der Charterzahlungen entwickelte. Ziel dabei war es, die Charterskipper und ihre Crew vor dem Verlust ihrer Charter-Anzahlungen zu schützen. Die Gefahr, daß das passieren kann, war damals und ist heute gegeben. Ein großer Teil der Charterfirmen befindet sich wie damals auch heute noch im Pionierstadium. Und nicht überall sind die wirtschaftlichen Verhältnisse so, daß eine Charteranzahlung „blind“ ohne jede Absicherung rausgegeben werden kann. Große Namen sind dabei keine Sicherheit. Das hat u.a. die jüngste Pleite der über viele Jahre renommierten Firma Ecker in Österreich gezeigt. Eine Reihe der in den vergangenen Jahren Pleite gegangenen Firmen finden Sie auf unserer Homepage.
Da sich diese Absicherung der Charterzahlungen als sehr sinnvoll für die Charterer erwiesen hatte, hat dies auch den Wettbewerb auf den Plan gerufen.
Das Problem für den Charterer ist dabei jedoch, daß die Deckungskonzepte, also was im Ernstfall wirklich versichert ist, sehr unterschiedlich sind. Das merkt man allerdings i.d.R. erst im Schadenfall, wenn es zu spät ist. Dies wurde im beigefügten Artikel von Ocean 7 unter dem Titel „Mehr Schein als Sicherheit“ dargestellt.
Der Yacht-Pool Sicherungsschein als die finanzielle Absicherung der Charterzahlungen.
Dazu ist zum Unterschied von einigen unserer Wettbewerber folgendes klarzustellen:
· Der Yacht-Pool Sicherungsschein kann nicht von jeder beliebigen Agentur für jeden beliebigen Flottenbetreiber, an den das Geld weitergeleitet wird, ausgegeben werden.
· Denn zum Unterschied von anderen Anbietern hat jede Agentur und jeder Flottenbetreiber, der sich um einen Yacht-Pool Sicherungsschein bewirbt, sich jährlich einer intensiven Bonitätsprüfung zu unterziehen. Dazu sind jährlich erneut die Bilanzzahlen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Yacht-Pool einzureichen.
· Agenturen, die positiv geprüft sind, erhalten den Sicherungsschein und dürfen den Yacht-Pool Sicherungsschein für die Flottenbetreiber ausgeben, die ebenfalls von uns aktuell, positiv geprüft sind, und damit Mitglied des „Yacht-Pool Financial Security Systems“ werden.
· Die Abgabe des Yacht-Pool Sicherungsscheins an den Charterkunden ist i.d.R. kostenlos.
· Andere Anbieter verzichten mitunter auf diesen aufwändigen Prüfungsmodus und geben ihre Sicherungsscheine mit unterschiedlichem Deckungsumfang aus. Allen gemeinsam ist, daß sie jedoch kostenpflichtig sind und mitunter auch nur dann ausgegeben werden, wenn gleichzeitig auch eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen wird.
Der Philosophie von Yacht-Pool entspricht es allerdings nicht, jedem, der seine Zahlungen abgesichert haben will, auch eine Rücktrittsversicherung aufzudringen.
Der Yacht-Pool Sicherungsschein ist nicht daran gebunden, daß Sie bei Yacht-Pool eine Versicherung abschließen. (Wie sehr wir Ihnen dies auch empfehlen.)
· Der Yacht-Pool Sicherungsschein unterscheidet sich dabei, daß er nicht nur für den Kunden kostenlos ist, sondern auch durch unseren Prüfungsaufwand darauf abzielt, einen Ausfall einer Agentur und/oder eines Flottenbetreibers von vornherein so weit wie möglich auszuschließen.
Das gelingt uns trotz Prüfung nicht immer. Aber meistens und immer besser.
Bei der über Jahre honorigen Firma Ecker, Österreich, haben wir bereits 3 Jahre vor der Insolvenz die Ausgabe der Sicherungsscheine eingestellt. Bei den Firmen SALT und So Long, beide Deutschland, handelte es sich ebenfalls um über Jahrzehnte honorige Firmen, die aber auf neue Eigentümer übertragen wurden, die offensichtlich in der Lage waren, Ihre Firma innerhalb eines Jahres in die Pleite zu fahren.
Sicherungsscheine, die gegen Prämien verkauft werden und bei denen auf die Prüfung der einzelnen Firmen verzichtet wird, müssen zwangsläufig in ihrem Deckungsumfang eingeschränkt sein. Der Deckungsumfang von Yacht-Pool ist deshalb mitunter um das 10 bis 15-Fache höher. Wir halten dies für nötig, weil wir sicherstellen wollen, daß alle Insolvenzfälle mit höchster Wahrscheinlichkeit abgedeckt sind.
Deshalb gab es auch seit Bestehen des Yacht-Pool Sicherungsscheines keinen Skipper, der bisher Geld verloren hat. Über 1000 Skipper wurden bis jetzt von Yacht-Pool vor dem Verlust ihrer Charterzahlungen bewahrt und etwa € 1.000.000,- an Schadenersatzzahlungen wurden von uns geleistet.
· Trotzdem ist nicht jede Firma, für die kein Yacht-Pool Sicherungsschein ausgegeben werden kann, deshalb schon pleitegefährdet. Denn es gibt auch Firmen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – sich nicht dieser Prüfungsprozedur unterziehen wollen.
· Wir haben aber über die Jahre nachhaltig festgestellt, daß die Reklamationen enttäuschter Charterkunden, die auf unserem Tisch aufgrund unserer übrigen Charterversicherungen landen, bei „Yacht-Pool-gelisteten Firmen“ signifikant niedriger sind als bei anderen.
Ein nicht unwesentlicher Nebeneffekt der soliden Vorprüfung.
· Yacht-Pool hat sich damit auch (unbeabsichtigt) zu einer Art Gütesiegel entwickelt, wiewohl wir nur die Absicherung des Zahlungsausfalls garantieren können.
· Wir fühlen uns dieser Kundenerwartung bei Firmen, die mit dem Yacht-Pool-Logo werben, verpflichtet. Und deshalb kommt es auch vor, daß Firmen nicht bei Yacht-Pool gelistet werden, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen würden, weil wir aufgrund der übrigen Leistungen mit unserem Logo nicht „im gleichen Boot“ sitzen wollen.
· Auch so gesehen unterscheidet sich der Yacht-Pool Sicherungsschein deutlich von denen, die für ungeprüfte Firmen und mitunter mit zu sehr eingeschränktem Deckungsumfang ausgegeben werden.
Wir werden Sie in weiteren Mails über konkrete, aktuelle praktische Fälle informieren, bei denen finanzielle Schäden mit unserer Hilfe verhindert werden konnten. Als Beispiel dazu: der Fall des Polizeipräsidenten von Wien und der Fall „Teure Charter“.
Mit dem nächsten Mail informieren wir Sie, worauf Sie bei der Benutzung der gecharterten Yacht achten müssen, um Schäden zu vermeiden. Ein Erfahrungsschatz aus unserer täglichen Praxis der Fülle der von uns abzuwickelnden Schäden.
Wir wünschen Ihnen einen problemlosen Törn und daß Sie uns nie brauchen
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Schöchl
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie finden unten im Text die Veröffentlichung der YACHT und von OCEAN7 zum Thema Sicherungsschein. Wir halten diese neutrale kritische Beurteilung von Außenstehenden für notwendig, weil wir wissen, dass generell dem „Kleingedruckten“ zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Was zur Folge hat, dass „Produkte“, die mit gleichem Namen angeboten werden, auch als gleichwertig in ihrem Inhalt betrachtet werden. Mitunter ein fataler Irrtum.
Ocean7 Artikel "Mehr Schein als Sicherung"
Yacht Artikel "Das verflixte Kleingedruckte"
Dies trifft nicht nur, wie in diesem Beispiel, für den „Sicherungsschein“ zu, sondern für Versicherungsbedingungen im Yacht-Sport ganz allgemein.
So lange man die Versicherung nicht braucht sind alle Bedingungen gleich gut. Umso größer und ärgerlicher aber die Enttäuschung, wenn das, was man sich versprochen hat, nicht eingehalten wird, und man unversehens zur Kasse gebeten wird.
Diese Entwicklung ist auch ärgerlich für uns.
Denn alle verschiedenen Versicherungsangebote auf dem Gebiet der Charterversicherung wurden von uns entwickelt und so gestaltet, dass die Erwartungen unserer Kunden im Ernst-fall hochgradig erfüllt werden konnten.
In jüngster Zeit entstand jedoch ein offensichtlich missverstandener Wettbewerb von Mitanbietern, die unter gleicher Etikette den Inhalt verändern mit dem (vielfach beabsichtigten) Hintergedanken, dass der Kunde den Unterschied im Kleingedruckten ohnedies nicht wahrnimmt.
Zudem sind gerade im Haftungsbereich vielfach die komplexen rechtlichen Fragen insbesondere im länderübergreifenden Bereich für den Skipper mitunter schwer oder gar nicht zu durchschauen. Umso mehr ist der Anbieter solcher Absicherungen gefordert, sie so adäquat und fachgerecht wie möglich zu gestalten.
Gerade da mangelt es aber mitunter, weil in den Bedingungen unter gleicher Produktbezeichnung Formulierungen verwendet werden, die von nicht juristisch Ausgebildeten nicht verstanden werden oder schlicht Halbsätze weggelassen werden, die die Leistung enorm einschränken. Aber dafür kann man vielleicht um ein paar Euro billiger in der Prämie sein.
Dazu einige Beispiele:
Problematisch und gefährlich sind auch eine Reihe von Klauseln in den Angeboten der Charterfirmen selbst: wie z.B.: „Nur die über die Kaskoversicherung gedeckten Schäden sind auch Gegenstand der Kautionsversicherung“
Oder: „Ausgeschlossen sind Ruderschäden oder Bodenberührungen, Schäden an Segel, am Beiboot, am AB-Motor usw.“
Beachtlich sind bei eigenen Angeboten der Vercharterer auch die eingebauten Selbstbehalte, die trotz der Versicherung zu leisten sind, und damit ein auf den ersten Blick als günstiges Angebot erscheinen, bei genauer Rechnung (was für den Laien aber oft nicht ganz einfach ist) aber sehr teuer werden kann.
Neben den objektiven Fakten, die im „wording“ des Kleingedruckten begründet sind, zählt im Schadenfall aber auch das kundenorientierte Engagement, um für den Skipper das entstandene Problem zu lösen. Denn die Probleme können vielfältig sein!
Dazu muss man als Versicherer allerdings
a) willens und b) in der Lage sein.
Siehe dazu den Fall „Wiener Polizeipräsident verursacht Yachtschaden“.
Ein Sachverhalt, den er selbst beschreibt.
Oder der Fall „Mehr Schein als Sicherheit“, wo die vom Laien ebenfalls nur schwer zu durchschauenden Unterschiede deutlich dargestellt werden.
Passen Sie auf was Sie unterschreiben
Ein ebenso breites Spektrum nehmen die AGB der verschiedenen Charterfirmen ein, die ebenso im Vertrauen von den Kunden i.d.R. blind unterschrieben werden. Auch das geht solange gut, solange nichts passiert. Dann ist es allerdings meist sehr schnell vorbei mit der Freundlichkeit.
In diesen blind unterschriebenen Verträgen steht nämlich z.B. (vom Skipper i.d.R. unbemerkt, weil kunstvoll formuliert), dass seine Haftung auch für leicht fahrlässige Schäden am gecharterten Schiff nicht mit der Kaution beschränkt ist.
Oder, wie o.a., er für alles haftet, was die (ihm unbekannte) Kaskoversicherung nicht bezahlt, unabhängig, ob er den Schaden schuldhaft verursacht hat oder nicht.
Oder, dass er für jeglichen Folgeschaden haftet, ob schulhaft verursacht oder nicht, auch wenn er aufgrund von Schlechtwetter aus richtigem Verantwortungsgefühl ein unvertretbares Risiko (richtigerweise) nicht auf sich nimmt.
Dazu finden Sie dann im Kleingedruckten z.B. bei einem namhaften Anbieter „für jede Stunde verspäteter Rückgabe sind 10% des Charterpreise zu zahlen.“ Also 1 Tag Verspätung doppelte Charter usw.
Ob alle Klauseln vor Gericht Bestand haben, ist zu bezweifeln. Aber das Risiko für den Skipper ist bereits der Rechtsstreit selbst, mit den damit verbundenen Kosten, die bei Auslandsbezug erheblich sein können. Mitunter zu hoch, um um sein Recht zu kämpfen.
Deshalb ist die Skipper-Haftpflicht bei YACHT-POOL so ausgelegt, dass damit auch die Kosten der Abwehr unberechtigter Forderung voll abgedeckt sind.
Um unliebsame Formulierungen in den AGB Ihres Chartervertrages zu verhindern, entwickelte YACHT-POOL den
„CharterFairtrag“
Darin sind die Interessen des Vercharterers und des Charterers ausgewogen und die Formulierung der einzelne Klauseln nach bestem Wissen, gemäß unserer praktischen Erfahrung fair und juristisch sauber formuliert.
Dies erfolgte auch ganz im Sinne der Vercharterer, die sich, mit in ihrem Sinne gut gemein-ten Klauseln, vielfach in einer illusionären Sicherheit wiegen, die durch die letztlich rechtlich nicht haltbaren Klauseln nicht gegeben ist. Aber im Ernstfall eine für alle Beteiligten unerfreuliche rechtliche Auseinandersetzung provoziert.
Eine Reihe von Charterfirmen, die unserer Sicht der Dinge gefolgt sind, haben den „YACHT-POOL Fairtrag“ bereits als fixen Bestandsteil ihres Angebotes aufgenommen.
Eine andere Reihe aber sieht keinen Anlass dafür, solange kein entsprechender Druck vom Markt kommt. Charter-Verbände vertreten die Interessen der Vercharterer. Von daher ist bisher kein entsprechendes Interesse erfolgt.
Und die „User“, Skipper, haben keine wirkliche Lobby.
Die Aufgabe übernimmt – soweit möglich „YACHT-POOL“. Das entspricht auch unserer Historie und Philosophie. Denn YACHT-POOL wurde vor 40 Jahren als „Pool“ der versicherten Yachteigner und als Gegengewicht zu den starken Versicherern gegründet, um dem Einzelnen im Schadenfall das Gewicht des hinter ihm stehenden „Pools“ der übrigen Versicherten zu geben. Das war der Grund für den Namen „YACHT-POOL“.
Die Konzeption hat sich für die YACHT-POOL-Versicherten über Jahrzehnte äußerst bewährt.
Im Charterbereich sehen wir uns mit einer analogen Situation konfrontiert.
Wir bitten Sie deshalb, dass Sie diese „Fairness-Aktion“ in Ihrem Interesse zu unterstützen, indem Sie Ihrer Agentur/Charterfirma ernsthaft vorschlagen, gerne auf der Grundlage der internationalen “YACHT-POOL General terms & conditions“, also auf Grundlage der von YACHT-POOL vorgeschlagenen AGB des „CharterFairtrages“ zu chartern.
Viele Firmen schwanken nämlich noch in ihrer Zustimmung. Ihr Ausstoß kann sie zum Überdenken der eigenen AGB bringen, denn die „YACHT-POOL Skipper Community“ besteht bereits aus vielen tausenden Skippern und hat ein gewisses Gewicht – wenn es genützt wird. Und darum bitten wir Sie in Ihrem ureigenen Interesse.
Der „CharterFairtrag“ liegt im Übrigen in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Kroatisch, Polnisch und Russisch vor, also auch für die Vercharterer de facto ein super kostenloser Service, der nur noch nicht von allen verstanden wurde. Weil, eben auch noch nicht der wirkliche Druck da war! Der Unfug, dass – wie das vielfach geschieht – bei der Agentur ein Vertrag in Deutsch unterschrieben wird und dann im Ausland beim Einchecken ein anderer, wo ganz etwas anderes steht, was man weder aus zeitlichen, noch aus sprachlichen Gründen überprüfen kann und daher blind unterschreiben muss, muss abgestellt werden.
Wir wissen, dass viele Agenturen und Vercharterer diese Initiative unterstützen, sowie auch wir von der Presse massive Unterstützung erhalten. Aber jede Stimme zählt! Auch Ihre!
Alles zum Thema Charter-Fairtrag
Wir sind sicher, dass auch Sie diese Initiative bestmöglich unterstützen werden und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Friedrich Schöchl
Mit der Skipper-Haftpflichtversicherung von YACHT-POOL wollen wir alle von uns erkannten Lücken abdecken. Dazu gehört u.a. auch die Haftung für Sachschäden am gecharterten Schiff aus „grober Fahrlässigkeit“.
Ein dehnbarer Begriff, der schnell zu Ihren Lasten ausgelegt werden kann. Ob zu Recht oder zu Un-Recht, um das zu klären und unberechtigte Ansprüche abzuwehren, übernehmen wir die Kosten Ihrer rechtlichen Verteidigung mit erfahrenen Anwälten.....bitte klicken Sie für mehr: hier.
Es kann passieren, dass Sie oder Ihre Crew an der gecharterten Yacht schuldhaft einen Schaden verursachen und deshalb die Yacht für die Folgecharter ganz oder teilweise ausfällt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder der Vereinbarung (!) im Chartervertrag können Sie verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen....bitte klicken Sie für mehr: hier
Aufgrund zahlreicher Anfragen und unserer jahrelangen Erfahrung wurde diese Hilfe erstellt, den wir all unseren Kunden zur Verfügung stellen.
Wir möchten gerne aufgrund der aktuellen Berichterstattung auf einen Artikel der Yacht 25,26/2013 eingehen, der Sie als verantwortungsbewusster Skipper interessieren wird.
Es geht dabei um das leidige Thema der Skipper-Haftung für Sachschäden am gecharterten Schiff aus grober Fahrlässigkeit.
Wir möchten dabei darauf hinweisen, dass dieser Fall wieder einmal bewiesen hat, dass unsaubere und sogar trickreiche Formulierungen in Versicherungsbedingungen verheerende Schäden für den Skipper nach sich ziehen können.
Die Erkenntnis, die Sie aus diesem Artikel ziehen können:
Denn gewollt oder ungewollt schlechte Formulierungen in den Bedingungen können verheerende Folgen nach sich ziehen.
Die Skipper-Haftpflicht wurde von von mir vor etwa 20 Jahren entwickelt, weil ich die potentiellen Gefahren gesehen habe. Es war extrem schwierig dazu einen Rückversicherer zu finden, der gerade das einschließen sollte, was normaler Weise jeder Versicherer ausschließt. Denn es gab damals noch keine Erfahrung über das Ausmaß dieses Risikos. Glücklicherweise gingen die ersten Jahre gut. Sonst gäbe es die Skipper-Haftpflicht heute nicht mehr.
Namhafte Firmen, die Jahre später sowohl den Namen als auch teilweise den Inhalt kopieren, hatten damals allerdings so Kleinigkeiten, wie die Deckung von Schäden am Schiff aus grober Fahrlässigkeit, stillschweigend weggelassen.
„Da konnte dann nicht kommen was will“. Nur nach und nach wurde über die Jahre der Deckungsschutz von den Mitbewerbern nachgebessert. Aber eben nicht überall, wie sich zeigt.
Das Problem für uns besteht darin, dass die rechtlichen Sachverhalte mitunter sehr komplex sind und für den normalen Charterer in der Praxis nicht zu durchschauen sind. Die Produktbezeichnung „Skipper-Haftpflicht“ wurde von uns kreiert und von den Mitbewerbern übernommen. Und der normale Charter Skipper nimmt natürlich an, dass dort wo „Skipper-Haftpflicht“ draufsteht auch „Skipper-Haftpflicht“ drin ist. Eine Fehleinschätzung – wie der Artikel zeigt.
Leider trifft dies auch für andere Sparten zu. So ist z.B. auch ein Einschluss des Folgeschadenrisikos in der Skipper-Haftpflicht aus verschiedenen Gründen problematisch und u.E. unzureichend.
Sämtliche Konzepte unserer Charterversicherungen wurden von mir konzipiert und fast alle kopiert und verkaufsfördernder als bei uns dargestellt. Leider kann der normale Charterer, aufgrund des mitunter rechtlich komplizierten Sachverhaltes, die unterschiedliche Qualität der verschiedenen Angebote mit gleicher Produktbezeichnung in der Praxis nur schwer oder gar nicht beurteilen.
Als Gründer der Skipper-Haftpflichtversicherung (die unter anderem eben auch die grobe Fahrlässigkeit bei Schäden am Schiff einschließt) und der anderen Charterversicherungen sehen wir es stets als unsere Aufgabe auf verkaufsfördernde Effekte zu verzichten. Darum gibt es bei uns auch bewusst keine „Rundum Sorglos Pakete“ mit denen „ alles„ versichert ist.
Wir möchten, dass unsere Kunden sich zumindest mit den wesentlichen Risikobereichen auseinandersetzten. Sie erhalten dazu auch die besten Informationen.
Die Skipper Haftpflicht - allerdings zu den richtigen Bedingungen - ist im Übrigen die wichtigste Versicherung. Denn es kann auch zum Totalschaden des Schiffes und zu erheblichen Forderungen bei Personenschäden an Crewmitgliedern kommen. Selbstverständlich übernimmt unsere Skipper-Haftpflicht auch die Anwalts-und Gerichtskosten zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Damit nicht faule Kompromisse eingegangen werden müssen, weil man sich die berechtigte Verteidigung nicht leisten kann.
Ein weiterer Risikokomplex sind auch der Chartervertrag selbst mit dem sich der Charterkunde mit verschiedenen Klauseln „freiwillig“ zu Haftungen verpflichtet, die durch keine Versicherung abgedeckt sind. Manche dieser Klauseln sind rechtlich nicht haltbar, andere schon.
Zur Minimierung dieses Risikos haben wir einen Charter-Standard-Vertrag unter dem Namen „Yacht-Pool Charter Fairtrag“ entwickelt, indem die Interessen des Vercharterers und des Charterers fair, ausgewogen und rechtlich sauber dargestellt werden.
European Charter Forum in Opatija (Bild unten)
Faires-Chartern war auch Gegenstand eines Europäischen Charter Forums, das wir Ende November organisierten und an dem deutlich über 100 Charterfirmen teilnahmen. Ein guter Teil hat bereits erklärt, den Charter Fairtrag zu übernehmen. Diese Firmen werden in nächster Zeit auf unserer Homepage dargestellt.
Der Charter Fairtrag liegt in den gängigsten Fremdsprachen vor und kann von unseren Kunden kostenlos heruntergeladen werden.
Der Sicherungs-Schein für Charter Agenturen und Flottenbetreiber ist ein weiteres Risikothema.
Er wurde ebenfalls von Yacht-Pool vor etwa 20 Jahren entwickelt und kopiert. Sinn des Sicherungsscheins ist die Absicherung des Verlustes der Charterzahlungen durch Insolvenz der Agentur oder des Flottenbetreibers.
Das Problem: Auch bei diesen Kopien gibt es Sicherungsscheine, die mehr Schein als Sicherheit sind. Eines der Probleme ist dabei die Deckungssumme. Sie ist beim Yacht-Pool Sicherungsschein etwa 14mal höher, als bei „vergleichbaren“ Scheinen. Nach unserem Urteil sind die Deckungssummen viel zu gering. Denn sie beziehen sich immer auf die Gesamtsumme aller Schäden des Versicherers während eines ganzen Jahres.
Wird dieser Betrag im Schadenfall überschritten, bekommt der Geschädigte nur einen entsprechenden Anteil. Die Insolvenzanmeldung einer namhaften Firma zeigt, dass dieses Risiko nicht Theorie ist. Aber mit einem richtigen Sicherungsschein abgesichert werden kann.
Wir hoffen mit dieser Information Ihr Bewusstsein geschärft zu haben und stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Schöchl
P.S.: Wer sich für die rechtlichen Fragen, die sich für den Charter Skipper ergeben näher interessiert, dem empfehlen wir unser Buch „Die Haftung des Skippers, seine Rechte/seine Pflichten“.
Vielleicht auch ein gelungenes Weihnachtsgeschenk.
Bei dieser Gelegenheit informieren wir Sie gerne auch über ein Thema, das einmal nichts mit Risiko zu tun hat, aber Ihnen helfen kann, bei Ihrem nächsten Flug Geld zu sparen. Die neuen Flugtarife kommen mit Ende des Jahres raus. Je früher Sie sich informieren, umso günstiger können die Preise sein. Ein Beitrag damit Ihr nächster Charter KEIN TEURER CHARTERTÖRN wird.
www.yachtpoolflights.de
Zwei befreundete Crews charterten zwei Motorboote in Kroatien, um einen gemeinsamen Törn zu machen.
Nach der ersten erfolgreichen Etappe wollten beide Crews in der Marina anlegen um die Boote an der Mooring zu belegen.
Das erste Schiff führte bereits das Anlegemanöver durch und legte in der Marina an.
Das zweite Schiff hatte mit dem Anlegemanöver schon begonnen, da sprang ein junger Mann vom ersten Boot zum Zweiten, um beim Anlegen und dem Auslegen der Fender behilflich zu sein. Dabei machte das Boot einen Ruck nach vorne, weil der Skipper des zweiten Bootes – wie er angab – ausrutschte und gegen den Gashebel fiel. Der Freund, der auf das Boot gekommen war, ging dabei über Bord und gelangte unglücklicherweise mit seiner Hand in die Schraube des laufenden Motors. Die schockierende Folge für alle Beteiligten: Die Hand musste in einer unverzüglichen Notoperation sofort amputiert werden.
Wir wurden tags darauf vom Vercharterer -aufgrund der persönlichen Anteilnahme- selbst noch unter Schock, zur Haftungs- und damit zur Versicherungsfrage angerufen, die sich nach geschilderter Sachlage äußerst komplex darstellt.
Dazu die wesentlichen Punkte:
Die Haftungsfrage ist manchmal schwierig ist. Und wenn eine schuldhafte Handlung nicht nachgewiesen werden kann, so ist der Haftpflichtversicherer von der Leistung frei.
Für den Geschädigten, der in der Regel ein freundschaftliches Verhältnis zum Skipper hat, ein unbefriedigendes Ergebnis für beide Seiten.
Deshalb bieten wir mit jedem Skipper-Haftpflicht-Versicherungsangebot automatisch eine Unfallversicherung an, die für alle gleichermaßen (Crew und Skipper) gilt.
In diesem tragischen Fall hätte der Verunglückte (gesetzt den Fall, den Skipper trifft keine Schuld) eine entsprechende Entschädigung bekommen können.
Zumindest bezüglich der finanziellen Seite ein gewisser Trost.
Die Prämie dafür ist unseres Erachtens vernachlässigbar gering.
Deshalb haben wir Ihnen diesen aktuellen Fall zugemutet.
Für weitere allgemeine Informationen empfehlen wir Ihnen das Buch „Die Haftung des Skippers“ von Dr. Friedrich Schöchl.
Vorne weg bitten wir Sie von telefonischen Rückfragen zu diesem Thema abzusehen, weil wir keine Aussagen zu einem laufenden Verfahren, das uns nicht betrifft, weiter ausführen können.
Euminia – das Bewertungssystem für Charteryachten
Neu vorstellen möchten wir die Firma EUMINIA, die mit nach eigenen Angaben 1.300 teilnehmenden Yachten und mehr als 10.0000 Bewertungen das zurzeit führende Bewertungssystem für Charteryachten darstellt. Ihr geht es um absolut neutrale und anonyme Beurteilung der Charterbasen über ein sehr interessantes technisches System jeweils direkt bei Törnende. Mittels eines kleinen Tablet Computers beurteilt der Charterkunde Yacht und Basis. Wichtig: Verschiedene ausgeklügelte Mechanismen gewährleisten die Echtheit der Bewertungen. Unter www.euminia.com finden Sie die Vorgehensweise sowie die aktuellen Bewertungen.
Nach unserer Beurteilung die aussagefähigste Bewertung, die es derzeit am Markt gibt und die dazu beitragen wird, Qualität und Transparenz im Yachtchartermarkt zu verbessern. Sie wird deshalb auch von uns unterstützt.
Der Chartermarkt ist in Bewegung und wir möchten Sie über Veränderungen informieren, von denen wir meinen, dass sie für Sie interessant sein können.
Firmen sind aus dem Markt ausgeschieden.
Die Charteragentur SALT in Saarbrücken hat Insolvenz angemeldet. Kundenanzahlungen von über € 200.000,- wurden veruntreut und nicht an die Flottenbetreiber weitergeleitet. Zum Glück für die Kunden waren die meisten von ihnen (nicht alle!) über einen YACHT-POOL Sicherungsscheinabgesichert und konnten so zumindest Ihre Anzahlung retten.
Teilweise wurden die Buchungen gar nicht an den Flottenbetreiber weitergeleitet.
Mit viel organisatorischem Aufwand konnten die meisten von ihnen auch noch die geplante Charter antreten.
Als zweite Firma ging die Firma Sprungmann Pleite. Auch hier das gleiche Strickmuster. Kundengelder wurden kassiert, nicht weitergeleitet und vielfach auch gar keine Buchungen vorgenommen. Der Großteil der Kunden erhielt keinen Sicherungsschein. Die Folge: Die Charter musste vor Ort nochmals bezahlt werden, sofern überhaupt ein Schiff vorhanden war.
Interessante neue Anbieter sind in den Markt eingetreten.
Relativ neu am Markt ist die Firma Manos Yachting, Griechenland, ein relativ kleines Familienunternehmen. Der Leiter und Eigentümer ist allerdings der langjährige (19 Jahre) Leiter von Athenia. Hochgradige Zufriedenheit der Kunden bestätigen uns professionelles Engagement und Know-how. Mehr Infos unter www.manosgreekyachts.com.
Ganz neu ist die in Österreich gegründete Firma Yacht Charter Kristl in Graz. Frau Stanka Kristl leitete ebenfalls rund 20 Jahre die Firma Bavadria, Graz und leistete einen wesentlichen Beitrag zu dem positiven Image. Wir sind sicher, dass dies mit ihrer eigenen Agentur nur noch besser werden kann. Mehr Infos unter www.stankakristl-yachtcharter.at.
Herr André Leers, Gründer von Leers Charter, hat sich über mehrere Jahre nur dem Yacht-Verkauf gewidmet und steigt nun wieder in das Charter Geschäft ein. Seine Charter Agentur soll im nächsten Monate eröffnet werden.
Four Stars in Kroatien ist der Markenname einer Gruppe von Charterfirmen, die sich zusammengeschlossen hat um gemeinsam verbindliche Qualitätskriterien fest zu legen und so einen Markennamen zu schaffen, der für die Kunden auch eine bestimmte Qualitätsgarantie darstellt. Eine Qualitätsinitiative, die wir für dringend notwendig hielten. Sämtliche Firmen sind auch qualifiziert um im „YACHT-POOL Financial Security System“ angenommen zu werden. Damit ist auch eine Absicherung der Anzahlungen sichergestellt, sofern der Kunde einen Sicherungsschein erhält. Mehr Infos unter www.4stars-charter.com .
Wer in Dänemark chartern will, der ist mit Hallberg-Rassy Charter DK gut beraten. Auch hier nur beste Erfahrung von Seiten der Charterer. Mehr Infos unter www.jim-soeferie.dk .
Neu ist auch die Plattform „Charter Check“, eine Internet Plattform, deren Ziel es ist, letztlich so gut wie alle „Charter Schiffe“ mit Angabe ihrer zeitlichen Verfügbarkeit kombiniert mit der jeweiligen Bewertung der Basis darzustellen. Die Buchung kann nach wir vor auch über die vertraute Agentur erfolgen. Die Agentur kann schneller reagieren und Kunde sowie Agentur bekommen die Bewertung gleich mitgeliefert. Fehlgriffe können so minimiert werden. Mehr Infos unter www.chartercheck.net.
Im Winter 2011 fliegt Condor donnerstags nonstop ab Frankfurt nach St.Lucia. Die besten Preise für Comfort Class, Economy Class oder auch Premium Economy Class erhalten Sie über YACHT-POOL Flight-Service. Kostenlos anfragen unter YACHT-POOL Flight-Service.